Auf Baustellen und bei vielen Tätigkeiten in den Betrieben kommen immer häufiger fahrbare Hubarbeitsbühnen zum Einsatz. Damit steigt die Produktivität, die Arbeit wird erleichtert und der Sicherheits- und Gesundheitsschutz verbessert. Pflicht des Unternehmers ist es, sicherzustellen dass sein Personal unterwiesen ist. Erst dann ist der Mitarbeiter berechtigt, die Hubbühnen zu bedienen und einzusetzen. Dies besagen rechtliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften. Gemäß DGUV 100-001, DGUV 100-500/501 (Kapitel 2.10 „Betreiben von Arbeitshebebühnen“) DGUV G 308-008 („Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“) erfordert der Personaleinsatz an Arbeitsbühnen eine Einweisung sowie Beauftragung.
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